Zukünftig werden die Maklerprovisionen zu gleichen Teilen, 50/50, zwischen dem Vermieter und dem Mieter aufgeteilt.
Die Kategorie „Luxuswohnung“, die es Vermietern ermöglichte, die Mietobergrenze von 5 % des investierten Kapitals zu umgehen, wird abgeschafft.
Der maximale Betrag für die Mietkaution wird von drei auf zwei Monatsmieten gesenkt. Zudem wird ein Verfahren für die Rückzahlung der Kaution mit spezifischen Bedingungen und Strafen bei Nichteinhaltung eingeführt.
Mieterhöhungen werden auf 10 % alle zwei Jahre begrenzt und ersetzen die bisherige Regelung, die jährliche Erhöhungen um ein Drittel erlaubte. Bei möblierten Mietverhältnissen kann zusätzlich eine Miete für das Mobiliar verlangt werden.
Alle Mietverträge müssen schriftlich sein und verpflichtende Bestimmungen enthalten. Beispielsweise muss im Vertrag angegeben werden, dass die Miete der gesetzlichen jährlichen Obergrenze von 5 % des investierten Kapitals entspricht.
Das neue Gesetz führt spezifische Bestimmungen für Wohngemeinschaften ein, darunter einen „einzelnen gemeinsamen Mietvertrag“ zwischen den Mietern und dem Vermieter. Die Mitbewohner müssen zudem einen Wohngemeinschaftspakt formalisieren, um das Zusammenleben zu regeln.
Wenn ein Mitbewohner vor Ablauf des Mietvertrags ausziehen möchte, muss er den Vermieter und die Mitbewohner mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per Einschreiben informieren. Der ausziehende Mitbewohner ist verpflichtet, einen Ersatz zu finden oder nachzuweisen, dass er ausreichende Bemühungen unternommen hat.
Diese neuen Maßnahmen zielen darauf ab, die Mietregeln in Luxemburg zu modernisieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern zu schaffen. Das Ministerium für Wohnungsbau hofft, dass diese Änderungen den Mietmarkt verbessern und den Zugang zu Wohnraum für alle erleichtern werden.
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